Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

[ Auszug: (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. ... ]